Das Kfz im Steuerrecht

vom 1. Juni 2019

INNBLICK-Serie von Steuerberaterin Nina Rosenthal, Braunau.


Ob ein Kfz dem Privat- oder Betriebsvermögen zugerechnet wird, hängt vom Ausmaß der jeweiligen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen und die Aufwendungen für den Betrieb des Kfz (Treibstoff, Reparaturen, Versicherungen, …) und die Absetzung für Abnutzung (AfA) werden dem Betrieb zugeordnet.

Bei der Berechnung der Abschreibung ist die Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro und die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zu berücksichtigen. Kostet der Pkw mehr als 40.000 Euro, so sind die darüber hinausgehenden Anschaffungskosten steuerlich nicht absetzbar. Auch die erhöhten Nutzungsaufwendungen (Kasko-Versicherung, Zinsen, usw.) sind in diesem Ausmaß zu kürzen. Achtung: Die Angemessenheitsgrenze und achtjährige Mindestnutzungsdauer gelten nicht für vorsteuerabzugsberechtigte Kfz!

Für ein Fahrzeug, das sich im Privatvermögen befindet, besteht ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt werden oder das Kilometergeld von 0,42 Euro pro Kilometer verrechnet wird. Das amtliche Kilometergeld kann höchstens für 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr angesetzt werden. Neben dem Kilometergeld können Schäden auf Grund höherer Gewalt (Unfall, Steinschlag, usw.), die sich im Rahmen
einer beruflichen Fahrt ereignen, als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Zum Nachweis der Fahrtkosten sollten Sie ein Fahrtenbuch führen, aus dem Datum, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils zu Beginn und Ende der Fahrt, Zweck und Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betriebliche und private Fahrten, ersichtlich sind. Anhand dieser Aufzeichnungen wird bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten ein Privatanteil ausgeschieden.

Bei Personen- und Kombinationskraftwagen kann grundsätzlich keine Vorsteuer abgezogen werden. Wenn Sie als Unternehmer die Anschaffung eines Kfz überlegen, gibt es die Möglichkeit, ein vorsteuerabzugsberechtigtes Fahrzeug zu erwerben (dieses muss entsprechend einer dazu ergangenen Verordnung als Kleinlastkraft-, Kasten- und Pritschenwagen oder Klein-Autobus eingestuft sein).

Weiters steht seit dem 1. Jänner 2016 ein Vorsteuerabzug für Elektroautos zu. Der volle Vorsteuerabzug besteht, wenn die Anschaffungskosten 40.000 Euro nicht übersteigen. Liegen diese zwischen 40.000 und 80.000 Euro, steht ein anteiliger Vorsteuerabzug zu. Für Elektroautos, die mehr als 80.000 Euro kosten, entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze.

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