Neuregelung
der Arbeitszeit
vom 10. November 2018
Vorweg sei ausdrücklich festgehalten, dass es durch die Reform des Arbeitszeitgesetzes zu keiner Änderung bei der bestehenden täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit gekommen ist.
Der 8-Stunden-Tag sowie die 40-Stunden-Woche sind als rechtlicher Normalzustand unverändert bestehen geblieben.
Geändert wurden die generell zulässigen Höchstarbeitszeiten. Diese wurden auf 12 Stunden täglich bzw. auf 60 Stunden wöchentlich erhöht.
Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs können daher wöchentlich bis zu 20 Überstunden geleistet, täglich jedoch maximal 12 Stunden gearbeitet werden.
Zu beachten ist, dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden darf.
Ein Dienstnehmer ist nur dann zur Leistung von Überstunden verpfl ichtet, wenn dies im Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Dienstvertrag vorgesehen ist.
Überstunden, die als 11./12. Stunde täglich bzw. 51.-60.Stunde wöchentlich erbracht werden sollen, können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Für diese Überstunden besteht ein Wahlrecht des Dienstnehmers, diese in Geld oder in Zeitausgleich abgegolten zu bekommen.
Bisher war es den Kollektivvertragsparteien freigestellt, eine Übertragung von Zeitguthaben ausschließlich in den nächsten Durchrechnungszeitraum zu ermöglichen.
Künftig ist auch eine mehrmalige statt einer einmaligen Übertragung möglich.
Zusätzlich entallen ist die Einschränkung auf Zeitguthaben, und es können nunmehr auch Zeitschulden des Dienstnehmers übertragen werden.
Bei Gleitzeit galt bisher ebenso die Einhaltung der täglichen Arbeitszeit von maximal zehn Stunden.
Diese Grenze wurde nun auf zwölf Stunden pro Tag angehoben. Dies ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Gleitzeitvereinbarung einen ganztägigen Verbrauch von Zeitguthaben vorsieht und der Verbrauch im Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist.
In allen anderen Fällen bleibt die bisherige Grenze von 10 Stunden pro Tag aufrecht.
Für Dienstgeber wird es daher von entscheidender Bedeutung sein, die Adaptierung bestehender Gleitzeitvereinbarungen vorzunehmen.
Bei einem vorübergehend auftretenden besonderen Arbeitsbedarf kann mittels Betriebsvereinbarung eine Ausnahme von der Wochenendruhe (mind. 36 Stunden durchgehende Freizeit) und der Feiertagsruhe
(mind. 24 Stunden durchgehende Freizeit) an vier Wochenenden oder Feiertagen pro Dienstnehmer und Jahr zugelassen werden. Die neuen Bestimmungen führen zu keiner abrupten Änderung zulasten der Dienstnehmer,
weil für bestehende Gleitzeitvereinbarungen sowie günstigere Bestimmungen in geltenden Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen eine gesetzliche Bestandsgarantie vorgesehen ist.