Steuerausgleich:
Jetzt Geld zurück vom Finanzamt.

vom 25. April 2016

Ab März, wenn die Lohnzettel von den Dienstgebern an das Finanzamt übermittelt wurden, stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage: Bekomme ich etwas von der Lohnsteuer zurück und bis wann habe ich Zeit dafür? Bei der Arbeitnehmerveranlagung sind drei Varianten von Veranlagungen zu unterscheiden: die Pflichtveranlagung,
die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung.

Pflichtveranlagung
Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

1.) Sie haben Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werkvertrag, aus Vermietung etc.) von mehr als 730 Euro bezogen.

2.) Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden.

3.) Sie haben zu Unrecht den Alleinverdiener-/Alleinerhalterabsetzbetrag oder ein (zu hohes) Pendlerpauschale in Anspruch genommen.

Aufforderung durch das Finanzamt
In folgenden Fällen kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2015 bis Ende September 2016 einzureichen:

1.) Sie haben zum Beispiel Krankengeld, Insolvenz-Ausfallsgeld bezogen oder eine Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten.

2.) Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer wurden Steuerabsetzbeträge aufgrund eines Freibetragsbescheides bescheides (z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben, usw.) berücksichtigt.

Antragsveranlagung
Sollten Sie weder eine Steuererklärung abgeben müssen, noch vom Finanzamt dazu aufgefordert werden, dann sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht zu viel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen:

1.) Sie hatten 2015 unregelmäßig hohe Gehaltsbezüge (z.B. durch Überstunden).

2.) Sie haben steuerlich absetzbare Ausgaben (z.B. Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen).

3.) Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen Einkünften (z.B. aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, steuermindernd geltend machen.

4.) Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerhalterabsetzbetrag und/oder auf ein Pendlerpauschale.

5.) Sie haben Kinder, für die Ihnen der Freibetrag von 220 Euro pro Kind zusteht.

6.) Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu.

7.) Sie haben im betreffenden Jahr so wenig verdient, das Sie den Anspruch auf negative Einkommensteuer = Steuergutschrift geltend machen sollten.

Tipp: In den zuletzt genannten Fällen (Antragsveranlagung) haben Sie für die Einkommensteuerveranlagung fünf Jahre Zeit. Wenn wider Erwarten statt einer Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats zurückgezogen werden.

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