Registrierkassen- und Belegpflicht
vom 28. Februar 2016
Registrierkassenpflicht
Betriebe müssen ab 1. Jänner 2016 grundsätzlich alle Barumsätze einzeln mit einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Um diese Aufzeichnungen auch gegen Manipulation zu schützen, ist ab 1. Jänner
2017 die Registrierkasse mit einer entsprechenden Sicherheitseinrichtung auszustatten.
Anwendung:
1.) Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünft en müssen Barumsätze einzeln aufgezeichnet werden (Registrierkasse nicht notwendig).
2.) Bei einem Jahresumsatz ab 15.000 Euro, sofern die Barumsätze 7.500 Euro netto überschreiten (Bargeld, Bankomat, Kreditkarte…)
3.) Schutz des elektronischen Aufzeichnungssystems gegen Manipulation.
Steuerliche Erleichterungen
Anschaffungen oder Umrüstungen von Kassenystemen im Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2016 können sofort voll abgeschrieben werden.Prämie: 200 Euro!
Belegerteilungspflicht
1.) Dem die Barzahlung Leistenden über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen.
2.) Belege mit bestimmten Mindestinhalten.
3.) Entgegennahmepflicht des Leistungsempfängers und Mitnahme bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten
(Nichtannahme bleibt sanktionslos).
4.) Aufbewahrungspflicht für Durchschrift.
5.) Nichtausfolgung eines Belegs stellt eine Finanzordnungswidrigkeit mit einem Strafrahmen bis 5.000 Euro dar.
Sanktionen ab 1. Juli 2016
Wer vorsätzlich abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher, Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssysteme, die automationsunterstützt geführt werden, durch Gestaltung oder Einsatz eines Programmes, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, verfälscht, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51a FinStrG, die mit einer Geldstrafe bis 25.000 Euro geahndet werden kann. Verstoß gegen Registrierkassenpflicht: Die Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht wird mit einer Strafe bis 5.000 Euro geahndet. Verstoß gegen Belegerteilungspflicht: Eine Verletzung der Belegausstellungspflicht ist als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu ahnden.
Bis 31. März 2016 werden die Finanzämter die Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht nicht bestrafen. Bis zum 30. Juni 2016 wird von einer Bestrafung nur dann Abstand genommen, wenn der oder die Betroffene besondere Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflichten glaubhaft machen kann (zum Beispiel wenn die Anschaffung einer Registrierkasse auf Grund von Nichteinhaltung der Lieferfristen durch den Kassenhersteller nicht möglich war).